Medizinische Rehabilitationsbehandlungen und die damit verbundenen Zielsetzungen werden von den verschiedenen Kostenträgern unterschiedlich definiert.
Gesetzliche Krankenkassen
gewähren Leistungen zur Rehabilitation, wenn dadurch eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abgewandt, beseitigt, gemindert, ausgeglichen, ihre Verschlimmerung verhütet oder die Folgen gemildert werden können.
Rentenversicherungsträger
folgen dem Grundsatz „Reha vor Rente”! Sie gewähren Rehabilitationsleistungen, wenn diese die Versicherten vor einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bewahren oder möglichst dauerhaft wieder darin eingliedern. Für einen Anspruch auf Reha muss die Erwerbsfähigkeit des Versicherten aufgrund seiner Krankheit oder seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert sein.
Gesetzliche Unfallversicherungen betreffen die von Gesetzes wegen beitragspflichtigen Versicherten von Berufsgenossenschaften. Maßnahmen zur Rehabilitation sollen helfen, nach einem Arbeitsunfall oder dem Auftreten einer Berufskrankheit die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu ermöglichen oder die Auswirkungen zu mildern.